Rechtsvorschlagsbeseitigung im Rechtsöffnungsverfahren

Rechtsvorschlagsbeseitigung im Rechtsöffnungsverfahren

Worum geht es?

Wenn eine Forderung des Gläubigers belegt ist – zum Beispiel durch ein Gerichtsurteil, einen Vergleich oder eine schriftliche Schuldanerkennung – kann er den Rechtsvorschlag auf einem einfacheren Weg beseitigen.

Statt ein aufwendiges Gerichtsverfahren zu führen, kann er das Rechtsöffnungsverfahren nutzen. Dieses Verfahren ist einfacher, schneller und günstiger.

Es gibt zwei Arten der Rechtsöffnung:

  1. Definitive Rechtsöffnung nach Artikel 80 SchKG
  2. Provisorische Rechtsöffnung nach Artikel 82 SchKG
  • Einen Beleg für die Forderung, z. B.
    • Gerichtsurteil
    • Vergleich
    • Schuldanerkennung (schriftlich unterschrieben)
  • Sie reichen beim Gericht ein Gesuch um Rechtsöffnung ein.
  • Das Gericht prüft die Unterlagen.
  • Je nach Nachweis gibt es:
    • Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) bei vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden
    • Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) bei schriftlicher Schuldanerkennung
  • Die Kosten hängen vom Streitwert ab (Gerichtsgebühren).
  • Das Verfahren dauert in der Regel nur wenige Wochen.
  • Rechtsöffnungsgesuch einreichen beim Kreisgericht Rorschach

Zuständige Abteilung