Rechtsvorschlagsbeseitigung mit Zivilklage

Rechtsvorschlagsbeseitigung mit Zivilklage

Worum geht es?

Wenn ein Schuldner eine Forderung durch Rechtsvorschlag bestreitet und das Rechtsöffnungsverfahren nach Artikel 80 oder 82 SchKG nicht möglich ist, muss der Gläubiger vor Gericht klagen.

In diesem Zivilverfahren wird entschieden, ob die Forderung besteht, wie hoch sie ist, ob sie fällig ist und ob der Rechtsvorschlag aufgehoben wird.

Der Rechtsvorschlag ist endgültig aufgehoben, sobald das Gerichtsurteil oder ein Vergleich rechtskräftig ist.

  • Eine schriftliche Klage an das zuständige Vermittleramt
  • Belege für Ihre Forderung (z. B. Vertrag, Rechnungen, Korrespondenz)
  • Sie reichen die Klage beim Vermittleramt ein.
  • Der Vermittler prüft die Forderung.
  • Mit einem Urteilsvorschlag oder Vergleich wird der Rechtsvorschlag aufgehoben.
  • Die Aufhebung wird endgültig, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
  • Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der Forderung.
  • Die Dauer hängt vom Verfahren ab.
  • Klage beim zuständigen Vermittler (Vermittler-Kreis Rorschach)

Zuständige Abteilung