Finanzielle und betreuende Sozialhilfe
Im Artikel 12 der Bundesverfassung ist geregelt «Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.»
Die Zuständigkeit liegt gemäss dem Sozialhilfegesetz bei der politischen Gemeinde. Die Stadt Rorschach leistet persönliche Hilfe, wenn keine Hilfeleistungen durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist. (Subsidiaritätsprinzip)
Finanzielle Sozialhilfe – Ablauf der Anmeldung
Die finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen und deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Für die Behandlung von Sozialhilfegesuchen ist das Sozialamt (Soziales und Gesellschaft) der Stadt Rorschach zuständig. Auskünfte erhalten Sie telefonisch und am Empfang an der Kirchstrasse 8. Wenn Sie ein Gesuch um Sozialhilfe einreichen möchten, können Sie am Schalter das Anmeldeformular beziehen. Sie werden vor Ort instruiert und angeleitet, damit das Anmeldeverfahren möglichst rasch vollzogen werden kann.
Wer um Sozialhilfe nachsucht ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Es ist dem Sozialamt Einsicht in Unterlagen wie beispielsweise in Mietverträge, Lohnabrechnungen oder Gerichtsentscheide zu gewähren. Ferner sind sie zu ermächtigen, alle notwendigen Auskünfte bei Drittpersonen oder anderen Stellen einzuholen.
Mehr Informationen finden Sie auf dem Merkblatt Sozialhilfe der Stadt Rorschach, das Ihnen unten zum Herunterladen bereit steht.
Rückzahlungspflicht
Da Sozialhilfeleistungen aus Steuergeldern finanziert werden, sind sie grundsätzlich rückzahlbar. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird periodisch geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen. In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben widerrechtlich erwirkt worden sind. Erben sind verpflichtet, aus der Erbschaft Sozialhilfe zurück zu erstatten, welche die/der Verstorbene selbst bezogen hat. 15 Jahre nach dem Bezug erlischt die Rückerstattungspflicht.
Betreuende Sozialhilfe
Neben der finanziellen Sozialhilfe besteht auch ein Anspruch auf persönliche Beratung und Betreuung. Die Klientinnen und Klienten werden dabei unterstützt, ihre Probleme selbständig zu lösen. Das erfordert aktives Mitwirken. Das gemeinsame Ziel ist, die soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern. Die Hilfe der Sozialen Dienste erfolgt als Hilfe zur Selbsthilfe und ist der individuellen Situation angepasst. Wenn kein Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe besteht erfolgt die Beratung und Prävention niederschwellig durch die Fachstelle Gesellschaft.
Kontakt
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Soziales und Gesellschaft | 071 844 21 96 | sug@rorschach.ch |