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Anerkennung

Anerkannt werden können lediglich Kinder, die nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen. Besteht ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, so muss dieses zuerst gerichtlich aufgehoben werden, bevor eine Anerkennung möglich ist. Keine Einschränkungen bestehen hinsichtlich des Alters oder des Zivilstands des anzuerkennenden Kindes. Möglich ist auch die Anerkennung eines bereits verstorbenen Kindes. Die Anerkennung kann auch vor der Geburt erfolgen. Ausgeschlossen ist hingegen die Anerkennung eines adoptierten Kindes.

Zur Beurkundung von Anerkennungen ist jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte zuständig.

Das Zivilstandsamt berät Sie gerne, welche Dokumente beizubringen sind.

Sobald die entsprechenden Dokumente vorliegen, vereinbaren wir einen Termin für die Anerkennung. Der Vater muss für die Anerkennung persönlich beim Zivilstandsamt vorsprechen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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