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Elternschaftsbeiträge

Nach dem St. Gallischen Gesetz über Elternschaftsbeiträge haben die Eltern bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge der Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmen und wenn der Lebensunterhalt durch das anrechenbare Einkommen und das Vermögen der Mutter und des Ehemannes bzw. Konkubinatspartners nicht gedeckt ist und wenn sie keine Sozialhilfe beziehen. Die Verwandtenunterstützung geht den Elternschaftsbeiträge grundsätzlich vor. Dies bedeutet, dass Eltern, Grosseltern oder Kinder zur Leistung von finanziellen Beiträgen verpflichtet werden können, sofern deren finanziellen Verhältnisse es zulassen.

Elternschaftsbeiträge werden in der Regel für die ersten 6 Monate nach der Geburt ausgerichtet. In Härtefällen (z.B. grössere gesundheitliche Probleme der Mutter) können sie bis zum 12. Monat nach der Geburt verlängert werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch und am Empfang der Sozialen Dienste.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt Elternschaftsbeiträge (AfSO), welches untenstehend zum Herunterladen bereit steht.

Kontakt

Soziales und Gesellschaft
Kirchstrasse 8
9400 Rorschach
Tel. 071 844 21 96
sug@rorschach.ch

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